ist das nach dem Staatskirchenrecht zuständige Organ, durch das die Pfarrgemeinde als Rechtsperson vertreten wird und alle Verwaltungsgeschäfte erledigt, zum Beispiel Verträge abschließt. Grundlage ist das auch heute noch fortgeltende preußische Vermögensverwaltungsgesetz von 1924.
Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer der Gemeinde als Vorsitzenden und je nach Gemeindegröße 6 bis 16 gewählten Mitgliedern.